Hinweis: In der Mitgliederversammlung am 22. März 2019 wurde die Änderung von §§ 7 und 9 der Satzung beschlossen. Die Änderungen sind im Anschluss an die Satzung abgedruckt. Nach Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister wird der Satzungstext konsolidiert.

 

 
 
Der Verein führt den Namen "Reit-und Fahrverein Rodenstein" mit dem Zusatz "eingetragener Verein(abgekürzt:e.V.)" und hat seinen Sitz in Frä

Satzung vom 18.Oktober 1991

Reit-und Fahrverein Rodenstein e.V.



§ 1 Sitz und Rechtsform des Vereins

 

nkisch-Crumbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein bezweckt

1.1 die Förderung des Reitens und Fahrens in allen Disziplinen als Freizeit-,Breiten-und Leistungssport;
1.2 Die Ausbildung von Reitern, Fahrern, insbesondere Jugendlichen, und Pferden;
1.3 die Förderung des Tierschutzes

2. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnne der Abgabeordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüterung begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und nicht eingetragene Vereine werden.

Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht beginnt rückwirkend zum 1.Monat, in dem die Beitrittserklärung erfolgt.

Der Vorstand kann innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Beitrittserklärung in begründeten Fällen die Aufnahme in den Verein ablehnen. Hiergegen kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-und Fahrverein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung sowie den Satzungen und Ordnungen des Bezirksreiterbundes, des Hessischen Reit-und Fahrverbandes und der FN.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlungsweise wird durch den Vorstand festgelegt. Der bei Inkrafttreten dieser Satzung geltende Mitgliedsbeitrag gilt bis zur Festlegung eines neuen Beitragsatzes durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;er muß dies tun, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer oder deren Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit;bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen werden entsprechend den besonderen Bestimmungen dieser Satzung durchgeführt.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Vertreter zu unterzeichnen.
 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

- die Entlastung des Vorstandes

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und - die Anträge nach §§3 Abs.1, 4 Abs.3 und 7 Abs.4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Geschäftsführer

- der Kassenwart

- der Schriftführer

- sechs Beisitzer

Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung um bis zu zwei erhöht werden.

Schriftführer und Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig.

3. Allen Vorstandsmitgliedern können durch Vorstandsbeschluß Aufgabenbereiche zur ständigen Wahrnehmung (Ressorts) sowie projektbezogene Einzelaufträge übertragen werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Zur Vertretung sind jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist zumindest eine ergebnis-Niederschrift zu fertigen.
 

§ 10 Wahlen

 

1. Wahlen erfolgen geheim, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Kinder und Jugendliche besitzen weder das passive noch das aktive Wahlrecht.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Schriftführer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kanditaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kanditaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Bewirbt sich für eines der vorgenannten Ämter nur ein Kanditat, erfolgt die Wahl durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl beantragt.

3. Die Wahl der sechs Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang. Bei mehr als sechs Kanditaten gibt jedes stimmberechtigte Mitglied auf dem Stimmzettel maximal sechs Kanditaten seiner Wahl an. Gewählt ist, wer die höchste, die zweithöchste, die dritthöchste, die vierthöchste, die fünfthöchste und die sechsthöchste Stimmenzahl erhält. Kommen aufgrund von Stimmengleichheit mehr als sechs Kanditaten für die Besetzung der Beisitzerämter in Frage, erfolgt zwischen den betreffenden Kanditaten eine Stichwahl. Danach entscheidet ggf. das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Bewerben sich für die Ämter als Beisitzer nur sechs Kanditaten, erfolgt die Wahl zusammen ( en bloc ) durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl beantragt.

Wird die Zahl der zu wählenden Beisitzer gem. § 9 Abs.1 erhöht, erfolgt die Wahl der zu wählenden Beisitzer in sinngemäßer Anwendung der beiden vorstehenden Absätze.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet jedoch spätestens mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Erfolgt die Neuwahl nicht innerhalb von zwei Jahren, bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb des ersten Jahres nach der Wahl aus, ist innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Ablauf des ersten Jahres aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt des ausgeschiedenen Mitglieds. Die kommissarische Übertragung des Amtes erfolgt durch Vorstandsbeschluß.

5. Die Wahl der Kassen-und Rechnungsprüfer sowie anderer Ämter oder Funktionen (z.B. Delegierte) erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1-3.
 

§ 11 LPO und Rechtsordnung

 

1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

2. Mitglieder, die gegen die LPO verstoßen, sich unreiterlich oder vereinsschädigend verhalten, hierzu gehört auch die Nichterfüllung zu leistender Arbeitsstunden oder Arbeiten (z.B. Hallendienst), kann, soweit sie nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden, durch Vorstandsbeschluß die Benutzung der Vereinsanlage für die Dauer bis zu einem Jahr untersagt werden.
 

§ 12 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Fränkisch-Crumbach, das es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
 

§ 13 Inkratftreten

 

Diese Satzung tritt am Tage der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung außer Kraft.

 

 

Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. März 2019

 

§ 7 Abs. 2 Satz 1 lautet jetzt:

 

"Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer oder deren Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen.“

 

§ 9 Abs. 2  Sätze 1 und 2 lauten jetzt:

 

„Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Geschäftsführer
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer
  • mindesten zwei und höchsten sechs Beisitzer. .

Die Zahl der Beisitzer wird im vorgegebenen Rahmen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor der Wahl der Beisitzer festgelegt.“

 

Satzung zum Download
Satzung Reit und Fahrverein Rodenstein.p[...]
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